Gefährder soll die Polizei im Auge behalten – egal, ob rechte, linke oder islamistische. Aber wie engmaschig darf die Überwachung sein? Die NRW-Vorschrift dazu geht dem Bundesverfassungsgericht jedenfalls zu weit.
Gefährder soll die Polizei im Auge behalten – egal, ob rechte, linke oder islamistische. Aber wie engmaschig darf die Überwachung sein? Die NRW-Vorschrift dazu geht dem Bundesverfassungsgericht jedenfalls zu weit.